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Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates erhält folgende Fassung: „Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt oder wenn der AStV die Anwendung dieses Verfahrens nach der Abstimmungsregel beschließt, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte des Rates gilt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären.“
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