Art. 21 32024D3080
Schriftliches Dringlichkeitsverfahren
(1)
Das für einen Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann ein schriftliches Dringlichkeitsverfahren beantragen. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen. Er darf nicht dazu verwendet werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen.
(2)
Der Präsident kann den Generalsekretär ermächtigen, die Frist auf weniger als drei Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf des Rechtsakts den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, festzusetzen, damit ein dringender Rechtsakt erlassen werden kann.
(3)
Die Annahme einer Mitteilung der Kommission zu einem im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommenen Standpunkt des Rates erfolgt im schriftlichen Dringlichkeitsverfahren.