Erwägungsgrund 2 32022D1242
Um die Kontinuität der Beschlussfassung des Rates unter den durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umständen zu gewährleisten, unter denen regelmäßige Tagungen des Rates nicht möglich waren, hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/430 angenommen, mit dem eine befristete verlängerbare Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates in Bezug auf vom AStV gefasste Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt wurde. Solange der Beschluss (EU) 2020/430 des Rates gilt, sollte ein Beschluss des AStV zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens nach der Abstimmungsregel gefasst werden, die für den Erlass des betreffenden Gesetzgebungsakts des Rates gilt. Diese Ausnahme wurde vom Rat zwölfmal verlängert, da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände fortbestanden. Die jüngste Verlängerung durch den Beschluss (EU) 2022/321 des Rates endete am 30. Juni 2022.