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Um die Kontinuität der Beschlussfassung des Rates unter den durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umständen zu gewährleisten, unter denen regelmäßige Tagungen des Rates nicht möglich waren, hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/430 angenommen, mit dem eine befristete verlängerbare Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates in Bezug auf vom AStV gefasste Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt wurde. Solange der Beschluss (EU) 2020/430 des Rates gilt, sollte ein Beschluss des AStV zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens nach der Abstimmungsregel gefasst werden, die für den Erlass des betreffenden Gesetzgebungsakts des Rates gilt. Diese Ausnahme wurde vom Rat zwölfmal verlängert, da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände fortbestanden. Die jüngste Verlängerung durch den Beschluss (EU) 2022/321 des Rates endete am 30. Juni 2022.
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der…
Daher ist es aufbauend auf den Erfahrungen, die während der COVID-19-Pandemie bei der erfolgreichen und effizienten Gewährleistung der Kontinuität der…
Trotz der Verbesserung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zeigen die Inanspruchnahme der Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz…
Am 16. April 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/648 erlassen, durch den der Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2018/299 aufgrund der…
Ebenfalls aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde der in der Verordnung (EU) 2017/746 vorgesehene Übergangszeitraum bereits durch die Verordnung…
Am 7. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/919 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.