Erwägungsgrund 3 32022D1500
Nach Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens ist es jeder Vertragspartei möglich, das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung muss der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.