Erwägungsgrund 3 32022D0153
In seiner Resolution 2615 (2021) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan keinen Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe a der Resolution 2255 (2015) des VN-Sicherheitsrats darstellen, und hat Stellen, die auf der Grundlage der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats Leistungen erbringen, eindringlich nahegelegt, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen, die auf der Sanktionsliste gemäß der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrats stehen, so wenige Vorteile wie möglich erwachsen, gleichviel ob infolge von direkter Bereitstellung oder Abzweigung.