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Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 3 660 000 000 EUR für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“) bereitstellen.
Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 10 geleistet.
Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union, wie er sich aus dem Titel „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2022, Teil A („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) Tabelle 4 Spalte 1 des im Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 in der am 24. November 2021 angenommenen endgültigen Fassung ergibt .
Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 10 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.
Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung…
Falls die aus Anleihen für außerordentlichen Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen entstandenen finanziellen…
Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der…
Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten…
Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, oder andere zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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