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Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Notfall-Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.