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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Notfall-Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der außergewöhnlichen Situation, die im Agrar- und Lebensmittelsektor der Union durch die Auswirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.