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Es ist angezeigt, die Vereinbarkeit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung wiederherzustellen, um vertrauliche Informationen insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität zu schützen. Um die kohärente Anwendung der in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Vertraulichkeitskennzeichnung zu gewährleisten, sollten diese Anhänge gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens geändert werden.
Um die Kohärenz der Anwendung der in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Vertraulichkeitskennzeichnungen zu gewährleisten, kann der Gemeinsame…
Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 2022 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheitskennzeichnungen geändert. Um…
Infolge dieser vorgeschlagenen Änderungen sind auch weitere Änderungen des Übereinkommens erforderlich, um das Übereinkommen und seine Anhänge zu straffen und…
In Anhang III des Abkommens ist festgelegt, wie vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, gekennzeichnet…
Die Aktualisierung von Anhang XVI des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung der in jenem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel…
Es ist angezeigt, mittels der Änderung des Anhangs I des Abkommens zur Berücksichtigung regulatorischer Änderungen, einschließlich notwendiger Präzisierungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.