Erwägungsgrund 4 32022D1850
Es ist zweckmäßig, den auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen festzulegen, da die Entschließung für die Union bindend ist und das Unionsrecht, d. h. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen kann.