Erwägungsgrund 5 32022D1850
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 8.2 aufgeführt sind und die folgenden fünf Arten betreffen: Graugans — Anser anser, Kolbenente — Netta rufina, Kiebitzregenpfeifer — Pluvialis squatarola squatarola, Austernfischer — Haematopus ostralegus longipes und Waldsaatgans — Anser fabalis fabalis, tragen dazu bei, ein höheres Schutzniveau für diese rückläufigen Populationen zu erreichen, und sollten deshalb im Namen der Union angenommen werden. Die Kommission muss jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen für diese fünf Arten einlegen, da diese eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG erfordern würden, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich ist —