Erwägungsgrund 2 32022D1852
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1656 endet die Geltungsdauer des Beschlusses 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der dort in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung.
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1656 endet die Geltungsdauer des Beschlusses 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der dort in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung.