Erwägungsgrund 5 32022D1852
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1656 genannten Tätigkeiten bis zum 31. März 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1656 genannten Tätigkeiten bis zum 31. März 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.