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Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens notifiziert jedes ISO-Mitglied dem Verwahrer seine Annahme der Änderungen des Übereinkommens.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Die notifizierende Stelle meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Während der Verhandlungen vereinbarte Änderungen des Übereinkommens können den ISO-Mitgliedern vom ISC nach dem Verfahren des Artikels 44 des Übereinkommens…
Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.