Erwägungsgrund 8 32011D0432
Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen anbringen. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diesen Vorbehalt für sie anbringt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt des anzubringenden Vorbehalts mitteilen.