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Die Grundsätze, nach denen die EZB ab dem Berichtszeitraum Dezember 2004 für monatliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2004 für vierteljährliche Berichtspflichten Sanktionen für Übertretungen der bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten bei Nichteinhaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/13) festgelegten Mindestanforderungen berechnet, wurden in der Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Übertretungen bilanzbezogener statistischer Berichtspflichten festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es sachgerecht, die Mitteilung aufzuheben —
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der…
Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 hat die EZB das Recht, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten,…
Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten…
Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.