Erwägungsgrund 1 32022D1921
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre statistischen Berichtspflichten nicht einhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre statistischen Berichtspflichten nicht einhalten.