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Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit ist es jedoch angemessen, vorzusehen, dass die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses erfolgen, auch in Fällen wiederholter Nichteinhaltung, bei denen ein oder mehrere Fälle der Nichteinhaltung vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses auftritt bzw. auftreten, weiterhin die Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/10 einhalten sollten.
Aus denselben Gründen ist es angemessen, eine Regelung vorzusehen, wonach die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem…
Erfolgt eine zur Last gelegte Übertretung vor dem maßgeblichen, in Artikel 14 genannten Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung, muss die NZB oder die EZB…
Der vorliegende Beschluss gilt nicht für zur Last gelegte Übertretungen, die vor dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten…
Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung…
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen sollte das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei den Aspekten, die bei der Überwachung…
In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegendem Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.