Erwägungsgrund 2 32022D1932
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) per Beschluss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.