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Der EZB-Rat hält es für angemessen, zuständigen Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander zu nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 wahrzunehmen.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der…
Der EZB-Rat hält es ebenfalls für angemessen, kooperierenden Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der…
Für das reibungslose, wirksame und einheitliche Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) ist es erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.