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Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie zur Zusammenarbeit miteinander nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrzunehmen.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB…
Der EZB-Rat hält es für angemessen, zuständigen Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander zu nutzen, um…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen die zuständigen Behörden bestimmte ESZB-Dienste nutzen und können andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.