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Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wahrzunehmen.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken…
Der EZB-Rat hält es für angemessen, zuständigen Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander zu nutzen, um…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen oder können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zu den in jenem…
Der EZB-Rat hält es ebenfalls für angemessen, kooperierenden Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der…
‚teilnehmende zuständige Behörde‘: eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.