Art. 3 Abs. 3 32022D1994Sitzungen
Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des Unterausschusses vor den ordentlichen Sitzungen des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung…
Art. 5 Abs. 2 32022D1994Sekretariat
Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des…
Art. 4 32022D1994Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder…
Erwägungsgrund 1 32014D0277BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt (2014/277/EU)
Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.
Erwägungsgrund 2 32015D2035BESCHLUSS (EU) 2015/2035 DES RATES vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 240 des Abkommens hat der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13…
Erwägungsgrund 4 32017D0189BESCHLUSS (EU) 2017/189 DES RATES vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte
Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sich eine Geschäftsordnung zu geben.