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Der Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Der Unterausschuss fasst, wie in Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen, Beschlüsse im Konsens. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
Jeder Beschluss wird vom Vorsitzenden des Unterausschusses beglaubigt.
Bei Zustimmung der Vertragsparteien kann der Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Verfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitzende des Unterausschusses kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die Beschlussentwürfe gelten als angenommen, sobald die andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden in das Protokoll der Sitzung des Unterausschusses aufgenommen.
Ein Akt des Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.
Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes…
Der Beschluss des Ausschusses zur Abfassung des Berichts ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen.
Der Unterausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen…
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen vorgesehen sind. Diese…
Die Beschlussverfahren des Ausschusses werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Ausschusses geregelt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ACHTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.