Erwägungsgrund 3 32022D2003
Nummer 31 Buchstabe a der Geschäftsordnung sieht vor, dass ein unabhängiger externer Rechnungsprüfer für eine Dauer von drei Jahren benannt werden muss, die einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann.
Nummer 31 Buchstabe a der Geschäftsordnung sieht vor, dass ein unabhängiger externer Rechnungsprüfer für eine Dauer von drei Jahren benannt werden muss, die einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann.