Erwägungsgrund 3 32022D2185
Am 7. Juni 2022 und am 6. September 2022 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 um sieben Monate bis zum 30. Juni 2023 in Anbetracht der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.