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Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um Unterstützung durch die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Datum der Aufforderung vorlegt.
Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten…
Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um…
Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/67/EU dürfen die Mitgliedstaaten nur die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt ein auf dem Gebiet der anderen…
Erforderlichenfalls können der IMI-Koordinator oder die jeweiligen Zentralbehörden bei der Suche nach einer Lösung für die Probleme, mit denen die Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.