Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich fest. Diese Spezifikationen sind notwendig, um den Anschluss der Unternehmen und der zuständigen Behörden an das IMI zu ermöglichen, damit die Unternehmer ihre Entsendemeldungen einreichen und die zuständigen Behörden an der in den Erwägungsgründen 1 und 2 beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit teilnehmen können. Die Union hat diese Spezifikationen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission umgesetzt.
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt ein auf dem Gebiet der anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.