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Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des IMI. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest. Es ist daher erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch seine Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich entstehenden Kosten festzulegen. Der finanzielle Beitrag wird aus zwei Teilen bestehen: jährliche Wartungskosten (jährlicher Beitrag) und Entwicklungskosten (einmalige Zahlung).
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des…
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen…
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen…
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.