Erwägungsgrund 1 32022D2197
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt ein auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, eine Entsendemeldung vor, wobei seit dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das mit der Verordnung (EU) 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Binnenmarktinformationssystem (IMI) angeschlossen ist. Eine zuständige Behörde kann jede Stelle sein, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert ist und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften verfügt.