Erwägungsgrund 2 32022D2241
Mit der Resolution 2641 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Juni 2022 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrates unterliegen, sowie der Umfang der Verpflichtung geändert, dem mit der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu melden.