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Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung;“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.