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Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 erlassen, in dem überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten und die Schweiz der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 vor.
Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission…
Der Netzmanager hatte der Kommission den Entwurf eines Netzleistungsplans für den dritten Bezugszeitraum („RP3“) ursprünglich am 1. Oktober 2019 vorgelegt.…
Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 hat der…
Die Leistungsziele, die in dem von Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 28. Oktober 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf…
Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf…
Die Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum, die Luxemburg in seinem endgültigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.