Erwägungsgrund 4 32022D2270
Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 genannten Projekte bis zum 20. Februar 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.
Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 genannten Projekte bis zum 20. Februar 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.