Erwägungsgrund 4 32022D2341
Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Kolumbien und Mexiko aufgenommen werden. Diese Verhandlungen sollten auf der Grundlage der im Addendum zu dem Beschluss (EU) 2021/1345 festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt werden.