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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Georgien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Das übergeordnete Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, zur Stärkung der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor im Einklang mit der Politik der Union gegenüber Georgien zu erhöhen. Die Unterstützungsmaßnahme knüpft an die frühere Unterstützung im Rahmen der EFF an und wird den georgischen Streitkräften ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen. Sie wird auch zur Stärkung der Kapazitäten des Begünstigten im Hinblick auf seine Beteiligung an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU sowie an anderen multinationalen Operationen beitragen. Konkret ist die Unterstützungsmaßnahme darauf ausgerichtet, die Kapazitäten des militärmedizinischen Dienstes, der Pioniertruppe sowie der Mobilitäts- und der Cyberabwehreinheiten der georgischen Streitkräfte zu stärken.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Leistungen, einschließlich ausrüstungsbezogener Ausbildung, für die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Landstreitkräfte der georgischen Streitkräfte:
militärmedizinische Ausrüstung,
technische Ausrüstung,
Mobilitätshilfen,
Ausrüstung für die Cyberabwehr.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens nach der Annahme einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF durch den Fazilitätsausschuss geschlossen.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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