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Zugunsten der Republik Armenien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet.
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
zur Stärkung der Militär- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte der Republik Armenien beitragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz zu erhöhen und somit auch einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen;
die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und dem Begünstigten im Hinblick darauf unterstützen, die Kapazitäten des Begünstigten zur Teilnahme an militärischen Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und die Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf logistische und medizinische Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, um das Zeltlager in Bataillonsstärke und die medizinische Behandlungseinrichtung der Versorgungsebene 1, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/2010 erlassen wurden, auf Brigadestärke zu vergrößern, indem zwei weitere Lagerelemente in Bataillonsstärke und damit verbundene Lagerdienstleistungen hinzugefügt werden. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich — sofern angefordert — technische Ausbildung, finanziert.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 35 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird Folgendes durch die Unterstützungsmaßnahme finanziert:
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung des Folgenden durch die Mitgliedstaaten finanziert:
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