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Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der AFBiH durch die Verbesserung und die Modernisierung der Ausrüstung ihrer taktischen Unterstützungsbrigade zu stärken. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird diese Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, den Beitrag der AFBiH zu militärischen GSVP-Missionen und -Operationen sowie Friedenssicherungseinsätzen der VN auszubauen, während gleichzeitig die euro-atlantische Zusammenarbeit gestärkt wird und Zivilisten besser geschützt werden.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt konzipierte Ausrüstung finanziert:
Feldausrüstung,
wichtige Werkzeuge für Pionieraufgaben,
CBRN-Material.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens geschlossen, nachdem der Fazilitätsausschuss eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF angenommen hat.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
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