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Zur Verhinderung von Missbrauch oder unrechtmäßiger Verarbeitung von Informationen umfassen Garantien organisatorischer und technischer Art bei der EZB Folgendes: a) In Bezug auf Personen: i) Alle Personen, die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen der EZB haben, sind dafür verantwortlich die Grundsätze und Regelungen der EZB über die Verwaltung und Vertraulichkeit von Informationen zu kennen und anzuwenden; ii) Eine Sicherheitsüberprüfung, mit der sichergestellt wird, dass nur überprüfte und befugte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB und zu deren nicht öffentlichen Informationen haben; iii) Informationstechnologie, Informationen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für physische Sicherheit sowie Schulungen, die regelmäßig für EZB-Beschäftigte und externe Dienstleister durchgeführt werden; iv) EZB-Beschäftigte unterliegen strikten, in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften der EZB festgelegten Regelungen über die Geheimhaltung, die bei einem Verstoß mit Disziplinarmaßnahmen verbunden sind; v) Regeln und Pflichten für den Zugang externer Dienstleister oder Auftragnehmer zu nicht öffentlichen Informationen der EZB, die in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt sind; vi) Zugangskontrollen, einschließlich der Einrichtung und Durchsetzung von Sicherheitszonen, um zu gewährleisten, dass der Zugang von Personen zu nicht öffentlichen Informationen der EZB auf der Grundlage von Geschäftserfordernissen und Sicherheitsanforderungen genehmigt und beschränkt wird; b) In Bezug auf Prozesse: i) Verfahren, welche die kontrollierte Umsetzung, den Betrieb und die Aufrechterhaltung der IT-Anwendungen sicherstellen und so die Geschäftstätigkeit der EZB unterstützen; ii) IT-Anwendungen für die Geschäftstätigkeit der EZB, welche die Sicherheitsstandards der EZB erfüllen; iii) ein umfassendes Betriebsprogramm für die physische Sicherheit, mit welchem Sicherheitsbedrohungen laufend bewertet werden können und das physische Sicherheitsmaßnahmen umfasst, mit denen ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. c) In Bezug auf Technologie: i) alle elektronischen Daten, die in IT-Anwendungen gespeichert werden, welche die Sicherheitsstandards der EZB erfüllen und somit vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Veränderung geschützt sind; ii) IT-Anwendungen, die auf einem Sicherheitsniveau implementiert, betrieben und aufrechterhalten werden, das dem Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsbedarf der IT-Anwendungen entspricht und auf Analysen der geschäftlichen Auswirkungen beruhen; iii) ein gewisses Sicherheitsniveau von IT-Anwendungen, welches regelmäßig durch technische und nichttechnische Sicherheitsbewertungen validiert wird; iv) Zugang zu nicht öffentlichen Informationen der EZB wird nach dem Grundsatz des begründeten Bedarfs („Kenntnis nur, wenn nötig“) gewährt und der bevorrechtigte Zugang wird strikt beschränkt und streng kontrolliert; v) Kontrollen werden durchgeführt, um tatsächliche und potenzielle Sicherheitsverstöße aufzudecken und weiterzuverfolgen.
Zur Verhinderung von Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang zu oder unrechtmäßiger Übermittlung von Informationen umfassen Garantien organisatorischer und…
Die EZB sieht die im Anhang XV genannten Garantien organisatorischer und technischer Art vor, um den Missbrauch, den unrechtmäßigen Zugang zu oder die…
Die EZB sieht die im Anhang genannten Garantien organisatorischer und technischer Art vor, um den Missbrauch, den unrechtmäßigen Zugang zu oder die…
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten…
Die EZB führt angemessene Garantien ein, um die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten. Diese Garantien umfassen technische…
Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.