Erwägungsgrund 8 32021D1486
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der genannten Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, in internen Vorschriften oder Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verträge erlassen werden, festgelegt werden. Dementsprechend sollte die EZB die Vorschriften festlegen, nach denen sie die Rechte betroffener Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben beschränken kann.