Erwägungsgrund 3 32020D0655
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union ist es erforderlich, die für die Organe und Einrichtungen der Union geltenden Datenschutzbestimmungen soweit wie möglich an die in den Mitgliedstaaten für den öffentlichen Dienst erlassenen Datenschutzbestimmungen anzugleichen. Soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 auf denselben Grundsätzen beruhen wie die der Verordnung (EU) 2016/679 sollten diese Bestimmungen der beiden Verordnungen einheitlich ausgelegt werden, insbesondere da der Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 als dem Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 gleichwertig verstanden werden sollte.