Erwägungsgrund 4 32022D2369
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, der internationalen Befolgung und der informellen Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seiner möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Preisobergrenze für Rohöl in folgender Form einzuführen: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.