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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
Im Titel erhält die Formulierung „über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias“ folgende Fassung: „über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)“.
Im gesamten Text wird die Bezeichnung „Atalanta“ durch die Bezeichnung „EUNAVFOR ATALANTA“ ersetzt.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1a) Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden „VN-Seerechtsübereinkommen“), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag — zum Schutz von Schiffen des WEP, die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem Mandat der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates, und — zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem in den Resolutionen 1846 (2008) und 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Kohärenz der EU-Reaktion
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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