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Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien in Bezug auf die Zertifizierung des Ursprungs zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer den Ursprung seiner Ursprungswaren selbst zertifizieren darf. Dies ermöglicht es in der Union, dass der Ursprung der Waren von registrierten Ausführern anstatt von ermächtigten Ausführern zertifiziert wird, ähnlich dem im Rahmen des Abkommens von Singapur angewandten System —
Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter…
In Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit…
Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von…
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende…
1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit dieses Abkommens…
Im Protokoll 1 ist eine weitere Vereinfachung der Ursprungsregeln vorgesehen, und es werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.