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Bei der Überwachung der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß diesem Beschluss sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Es ist daher erforderlich, dass jeder von der Kommission herausgegebene Aufruf zur Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten angemessen weiterverfolgt wird, insbesondere wenn es zu einer erheblichen Abweichung von einem nationalen geplanten Zielpfad eines Mitgliedstaats kommt oder wenn eine solche Abweichung für einen erheblichen Zeitraum nicht beachtet wurde.
Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit dem Beobachterstatus der Union in enger…
Damit die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und die Digitalziele auch erreicht werden und alle Mitgliedstaaten einen wirksamen Beitrag dazu…
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle…
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.…
Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.