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Die Kommission übermittelt bis zum 24. November 2025 einen Bericht mit ungefähren Prognosen für den jährlichen Verbrauch jedes kritischen Rohstoffs in den Jahren 2030, 2040 und 2050, einschließlich einer niedrigen Prognose, einer hohen Prognose und einer Referenzprognose, sowie mit ungefähren Richtwerten für die Gewinnung und Verarbeitung der einzelnen strategischen Rohstoffe mit Blick auf die Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Richtwerte für das Jahr 2030.
Bis zum 24. Mai 2027 und danach alle drei Jahre überwacht die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Richtwerte sowie der Mäßigung des zu erwartenden ansteigenden Verbrauchs von kritischen Rohstoffen in der Union gemäß Artikel 5 Absatz 2 und veröffentlicht einen Bericht, in dem die Fortschritte der Union bei der Erreichung dieser Richtwerte und dieser Mäßigung im Einzelnen dargelegt werden.
Der in Absatz 2 genannte Bericht enthält Folgendes: Für die Zwecke dieses Artikels sind Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet, über die gemäß Artikel 21 übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.
quantitative Informationen über den Umfang der Fortschritte der Union bei der Erreichung der Richtwerte und Mäßigung gemäß Artikel 5,
eine Liste der zwischen der Union und Drittländern geschlossenen strategischen Partnerschaften in Bezug auf Rohstoffe sowie
eine Bewertung des Beitrags der strategischen Partnerschaften zur Erreichung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Richtwerts.
Um die kohärente Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, überwacht die Kommission die Kohärenz der Maßnahmen, die sie zu ihrer Umsetzung ergreift, mit anderem Unionsrecht. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission ferner bis zum 24. Mai 2025 einen Bericht über die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit anderen Rechtsvorschriften der Union.
Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Artikel 5 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie, ob es durchführbar und verhältnismäßig ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, europäische Normen oder europäische Normungsdokumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.
die Fortschritte der Union bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Richtwerte unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Möglichkeiten des Weltmarkts;
Um sicherzustellen, dass die Richtwerte rechtzeitig erreicht werden, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses die Fortschritte bei der Erreichung…
Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission insbesondere auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen, ob…
Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3…
Bis zum 21. Mai 2030 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.