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Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden nach Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nur insoweit vorläufig angewandt , als sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union für die Festlegung und Durchführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: — Titel I — Titel II — Titel III — Titel IV: Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 29. — Titel V Artikel 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49. — Titel VI — Titel VII — Titel VIII — Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 — Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23
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