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Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden im Einklang mit Artikel 318 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Kirgisischen Republik vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
Titel I;
Titel II: Artikel 3, 4, 6 und 9;
Titel III: Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2;
Titel IV mit Ausnahme der Artikel 26, 81, 82, 84 und 89 — soweit diese Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betreffen;
Titel V: Artikel 254 bis 257, Artikel 258 (ausgenommen Buchstabe d), Artikel 259, Artikel 260 (ausgenommen Absatz 1 Buchstaben a, c und f), und Artikel 261, 277 und 278;
Titel VI: Artikel 304 bis 309;
Titel VII (ausgenommen Artikel 319 Absätze 1 und 2), soweit die Bestimmungen des Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen;
Die Anhänge;
Das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
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