Anhang III 32022D0982BESCHLUSS (EU) 2022/982 DES RATES vom 16. Juni 2022 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) im Hinblick auf die 19. Konferenz der Vertragsparteien des CITES und zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES
Caribena versicolor Anhang III
Art. 1 Nr. 4 32013D0456BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (2013/456/EU)
Anhang III wird wie folgt geändert:
Art. 3 Nr. 2 32021R0616Anhang III wird wie folgt geändert:
Art. 1 Nr. 12 32022D0218BESCHLUSS (GASP) 2022/218 DES RATES vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 1 Nr. 9 32011L0076RICHTLINIE 2011/76/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang III wird wie folgt geändert:
Art. 2 Nr. 2 32012R1224VERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2012 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Anhang 3 wird wie folgt geändert: